ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Provisionsanspruch
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsschlüsse der Firma Niklas Immobilien. Die Firma verpflichtet
sich, die Ihr übertragenen Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens zu erfüllen und fachgerecht zu bearbeiten.
§ 1 Maklervertrag
Ein Vertrag mit der Firma Niklas Immobilie kommt zustande, wenn der Kunde von einem oder mehreren Angeboten der Firma Niklas
Immobilen Gebrauch macht, wenn er sich z. B. mit der Firma Niklas Immobilie oder dem Eigentümer/Vermieter/Anbieter etc. direkt in Verbindung setzt. Mit dem Empfang des Angebots, gleich
auf welchem Weg, treten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft. Ein Maklerauftrag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen, er wird nicht automatisch verlängert
und bedarf keiner schriftlichen Kündigung.
§ 3 Bevollmächtigung
Der Vertragspartner bevollmächtigt die Firma Niklas Immobilie hiermit zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die
Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Der
Vertragspartner verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie etwa bestehende Mietverträge, der Firma Niklas Immobilie für die Dauer des Auftrages in Kopie zu überlassen sowie die
Firma Niklas Immobilien und den Interessenten Zugang zum Objekt zu gewähren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Verkaufsbemühungen der Firma Niklas Immobilie zu unterstützen,
insbesondere durch Angabe und Herausgabe aller bei ihm vorhandenen, den Verkauf bzw. die Maklertätigkeit unterstützenden Informationen und Unterlagen. Er ermächtigt die Firma Niklas Immobilie,
diese Informationen und Unterlagen, einschl. Fotos und Ansichten des Verkaufsobjekts gegenüber Kaufinteressenten sowie für die Werbung zu verwenden.
§ 4 Datenschutz
Der Vertragspartner willigt ein, dass die Firma Niklas Immobilie Daten, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben, im Rahmen der
geltenden Rechtsvorschriften erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an Interessenten übermittelt.
§ 5 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen, einschl. der Objektnachweise des Maklers, sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die
Objektnachweise und Objektinformation ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und
schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte
Provision zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 6 Mitteilungspflicht
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die Firma Niklas Immobilie angebotenes Objekt/Projekt zustande gekommen ist, hat der
Auftraggeber Niklas Immobilie hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit der Firma Niklas Immobilie bei Vertragsabschluss und vor- bzw.
nachgelagerten Verhandlungen. Die Firma Niklas Immobilie hat Anspruch auf Auskunft über die Person des Käufers und den vereinbarten Kaufpreis, einschl. aller Kaufpreisbestandteile, um ihren
Honoraranspruch ermitteln zu können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Abschluss eines Hauptvertrages bei der Firma Niklas Immobilie rückzufragen, ob diese den Vertragsabschluss
nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, so kann er der Firma Niklas Immobilie nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht
rechtzeitig Kenntnis gehabt.
§ 7 Doppeltätigkeit
Die Firma Niklas Immobilie darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden. Bei erteiltem
Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch nur durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.
§ 8 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches
liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von einem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum
Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt
käuflich erwirbt, anstelle es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem
ursprünglich vorgesehenen Geschäft wirtschaftlich gleichartig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzung ist.
§ 9 Courtageanspruch
Der Courtageanspruch entsteht, sobald durch Vermittlung oder aufgrund des Nachweises der Firma Niklas Immobilie ein Vertrag
zustande gekommen ist. Der Courtageanspruch entsteht auch dann, wenn durch Vermittlung oder aufgrund des Nachweises der Firma Niklas Immobilie der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom
Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag über
ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Die Courtage ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einer anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt
übertragen werden oder ein Teil- und/oder Mehrerwerb am Objekt erfolgt.
Sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde, die Courtage im Einzelnen:
Das Unternehmen Niklas Immobilien erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in
nachstehend aufgeführter Höhezuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer derzeit 19%
1) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften beträgt die Provision für Käufer 2,98 % inkl. 19 % MwSt. bezogen auf den Kaufpreis
2) bei Vermietung, Verpachtung oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften beträgt
die Provision für den Eigentümer 2 Nettomonatsmieten zzgl.- 19% MwSt.
3) bei Vermittlung von Haus-Wohnung und Grundbesitz beträgt die Provision für Käufer 2,98 % inkl. 19 % MwSt. bezogen auf den Kaufpreis
Erfolgt aufgrund des Nachweises der Firma Niklas Immobilie der Erwerb eines Objekts im Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der
Erwerber eine Courtage in Höhe von 3 % des gezahlten Versteigerungserlöses zu zahlen, sofern eine dem käuflichen Erwerb gleichwertige Vereinbarung geschlossen wurde. Die Provisionen sind zuzüglich
19% Mehrwertsteuer und sind mit Zustandekommen des Vertrages verdient und fällig.
§ 10 Vorzeitiger Rücktritt
Bei Alleinaufträgen, die ursprünglich auf den Auftraggeber kostenfrei erteilt wurden, verpflichtet sich der Auftraggeber, einen
Aufwendungsersatz in Höhe der nachzuweisenden Aufwendungen wie z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefon-, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten zu erstatten, wenn er während der
Laufzeit des Vertrages zurücktritt. Wurde bereits ein abschlusswilliger Interessent nachgewiesen, erhöht sich der Betrag bis zur Gesamtprovision.
§ 11 Haftung
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objekt- und Projektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem Dritten stammen
und vom Makler weder auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Der Makler, der
diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben daher vorbehalten. Die Haftung des Maklers wird auf grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Niklas Immobilie haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
die die Schadensersatzpflicht auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten
diese.